Menschenrecht Nr. 12

Das Recht auf ein Privatleben

Das Recht auf Privatleben

Menschenrecht Nr. 12

Das Recht auf ein Privatleben

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

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