Menschenrecht Nr. 27

Urheberrecht

Schutz des Urheberrechts

Menschenrecht Nr. 27

Urheberrecht

1. Jeder hat das Recht, ohne Einschränkungen am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der sittlichen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

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